Unser Düsseldorfer Büro erwirkt einstweilige Verfügung für Samsung gegen TCL wegen der Marke „The Frame“

Gemeinsam mit unseren Kollegen von rospatt haben wir für unseren Mandanten Samsung Electronics Co., Ltd. („Samsung“) eine einstweilige Verfügung gegen die TCL Deutschland GmbH & Co. KG („TCL“) erwirkt (LG Düsseldorf, Az.: 2a O 226/24, Urteil vom 26. Februar 2025).

Die Verfügung stützt sich auf Samsungs Unionsmarke Nr. 016204489 „The Frame“, die unter anderem für „Fernsehgeräte“ eingetragen ist. Seit 2017 vermarktet Samsung die hochgelobte und bei seiner Markteinführung innovative Fernsehserie „The Frame“ erfolgreich in Europa.

Das LG Düsseldorf untersagte TCL, das Zeichen „NXTFRAME“ im geschäftlichen Verkehr für Fernsehgeräte innerhalb der Europäischen Union zu nutzen, sei es unmittelbar oder durch Dritte. Insbesondere ist es TCL verboten, unter diesem Zeichen Fernsehgeräte anzubieten oder zu vertreiben.

In seinem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2025 stellte das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen „The Frame“ und „NXTFRAME“ fest. TCL steht gegen das Verfügungsurteil das Rechtsmittel der Berufung zu. Die TCL Technology Group Corporation hat zwei separate Verfahren vor dem EUIPO (Az.: 000069307 C und 000069365 C) eingeleitet, in denen sie den Rechtsbestand der EU-Wortmarke „The Frame“ von Samsung angreift. Entscheidungen in diesen Verfahren stehen noch aus.

Team HOYNG ROKH MONEGIER: Thomas H. Schmitz, Mathis Breuer, Paul Raijmakers, Tamara Warzecha

Team rospatt: Dr. Rüdiger Pansch, Dr. Melanie Strobel, Lea Kolligs